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Rechtliche Grundlagen des Mieterstromgesetzes
Die kurze Antwort
Mieterstrom ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gesetzlich verankert. Der Preis muss mindestens 10 % unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegen. Eine Kopplung von Mietvertrag und Stromliefervertrag ist verboten. Verträge müssen bestimmte Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen einhalten.
Das sogenannte Mieterstromgesetz ist keine eigenständige Rechtsnorm, sondern eine Reihe von Regelungen innerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Dieser Beitrag gibt einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Die gesetzliche Preisobergrenze
Ein zentrales Element ist die gesetzliche Preisobergrenze: Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Das stellt sicher, dass Mieter durch Mieterstrom finanziell nicht schlechter, sondern besser gestellt werden.
Das Kopplungsverbot
Der Mietvertrag und der Stromliefervertrag müssen strikt getrennt bleiben. Mieter dürfen weder verpflichtet werden, Mieterstrom abzunehmen, noch dürfen ihnen daraus Nachteile für ihr Mietverhältnis entstehen.
Die relevanten Regelungen finden sich insbesondere in § 21 Absatz 3 sowie § 42a EnWG und den entsprechenden Vorschriften des EEG zum Mieterstromzuschlag.
Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
Auch für Mieterstromverträge gelten die üblichen verbraucherschützenden Regelungen zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen wie bei anderen Stromlieferverträgen. Eine übermäßige Bindung der Mieter ist damit ausgeschlossen.
Warum das für Sie relevant ist
Wir gestalten alle Verträge in unseren Projekten von Beginn an rechtskonform nach diesen Vorgaben, sodass weder Eigentümer noch Mieter sich selbst um die rechtliche Prüfung kümmern müssen.